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# § 28 USG 2015 — Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen

Unterhaltssicherungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 07.09.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. Bemisst sich der Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.

(2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

(3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt.

(4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember gezahlt.

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Zitiervorschlag: § 28 USG 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/28

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