Gesetze / Unternehmensrückgabeverordnung

URüV

§ 18 Antrag auf Rückgabe

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UR%C3%BCV/18#abs-1 (1) Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens von einer in § 6 Abs. 6 Satz 1 des Vermögensgesetzes bezeichneten Person gestellt, so gilt der Antrag als für das geschädigte Unternehmen gestellt. Kommt das nach § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes erforderliche Quorum nicht zustande, so ist der Antrag als Antrag auf Entschädigung nach § 6 Abs. 6a Satz 4 des Vermögensgesetzes zu behandeln. Jeder Berechtigte kann statt dessen Entschädigung nach § 6 Abs. 7 des Vermögensgesetzes verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UR%C3%BCV/18#abs-2 (2) Ist der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens von einem Anteilseigner des geschädigten Unternehmens gestellt und das erforderliche Quorum erreicht worden, so bleibt die Entscheidung, ob statt dessen die Entschädigung nach § 6 Abs. 6 Satz 3 des Vermögensgesetzes gewählt wird, dem geschädigten Unternehmen als dem Berechtigten vorbehalten.

§ 17 § 19