Gesetze / Unternehmensrückgabeverordnung
URüV§ 19 Anwendung sonstiger Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UR%C3%BCV/19#abs-1 (1) Auf die Ausführung des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UR%C3%BCV/19#abs-2 (2) Zustellungen durch die Behörde werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UR%C3%BCV/19#abs-3 (3) Für Vollstreckungen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend.