Gesetze / URüV · BGBl I 1991, 1542
Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen
20 Normen · ausgefertigt 13.07.1991 · 11 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.01.2023 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
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Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 · Gegenstand der Rückgabe
- § 1Zurückzugebendes Unternehmen
- § 2Vergleichbarkeit
- Abschnitt 2 · Wertausgleich. Sorgfaltspflicht
- § 3Wertänderungen
- § 4Sorgfaltspflicht, Haftung
- § 5Eigenkapital bei Rückgabe
- § 6Verschlechterung der Ertragslage
- § 7Verzinsung der Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten
- § 8Behandlung staatlicher Leistungen
- Abschnitt 3 · Durchführung der Rückgabe
- § 9Eigentumsübergang
- § 10Übertragung von Anteilen auf die Gesellschafter
- § 11Besonderheiten wegen der Rechtsform
- § 12Erbfall
- Abschnitt 4 · Unternehmensrückgaben nach dem Unternehmensgesetz und Beteiligungskäufe
- § 13Wirksamkeit abgeschlossener Verträge
- § 14Überprüfung von Unternehmensrückgaben
- Abschnitt 5 · Verfahren
- § 15Zuständige Behörde
- § 16Behandlung staatlicher Beteiligungen
- § 17Quorum
- § 18Antrag auf Rückgabe
- § 19Anwendung sonstiger Vorschriften
- Abschnitt 6 · Schlußvorschriften
- § 20Inkrafttreten
- Schlußformel
Änderungsverlauf
- 01.01.2023 — 1 Norm geändert · § 17 neueste Änderung
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.