Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung
UKZuVO§ 2
Stand: 26.08.2026
Der Beisitzer für den Ausschuss bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Staatsministerium des Innern, die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern werden von der Landesdirektion Sachsen benannt.