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§ 2 UKZuVO (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beisitzer für den Ausschuss bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Staatsministerium des Innern, die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern werden von der Landesdirektion Sachsen benannt.