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UKVO

§ 2 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/2#abs-1 (1) Das Universitätsklinikum wirkt mit dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Es ist in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen tätig. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre und fördert die ärztliche Fort- und Weiterbildung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es nimmt diese Aufgaben als eigene hoheitliche Aufgaben wahr und ist somit insbesondere unmittelbar mit Aus-, Fort- und Weiterbildungsaufgaben betraut.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/2#abs-2 (2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es ist dabei selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/2#abs-3 (3) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung (§ 16) zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz) im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Schlichtungskommission nach § 16 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/2#abs-4 (4) Die den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 16).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/2#abs-5 (5) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/2#abs-6 (6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen sowie Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen. Dabei ist durch Vereinbarung sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.

§ 1 § 3