Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Universitätsklinikum-Verordnung
UKVO§ 16 Zusammenarbeit mit der Universität (Kooperationsvereinbarung)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/16#abs-1 (1) Das Universitätsklinikum und die Universität regeln das Nähere über die Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe von § 31a Absatz 1a des Hochschulgesetzes. Darin sind insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Ziele nach § 2, über das Zusammenwirken der Verwaltungen der Universität und des Universitätsklinikums sowie über den Ausgleich der Aufwendungen für Lehre, Forschung und Krankenversorgung zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/16#abs-2 (2) Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 oder § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Vorstands des Universitätsklinikums oder der Dekanin oder des Dekans binnen vier Wochen eine Schlichtungskommission. Der Schlichtungskommission gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats und des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums an. Entscheidungen der Schlichtungskommission werden durch einfache Stimmenmehrheit getroffen.