Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Universitätsklinikum-Verordnung

UKVO

§ 17 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/17#abs-1 (1) Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. § 101 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes findet entsprechende Anwendung. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann jederzeit, auch über Beauftragte, Auskünfte, Informationen und die Vorlage von Unterlagen und Berichten verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/17#abs-2 (2) Das Universitätsklinikum ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 16 § 18