Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Universitätsklinikum-Verordnung
UKVO§ 17 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/17#abs-1 (1) Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. § 101 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes findet entsprechende Anwendung. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann jederzeit, auch über Beauftragte, Auskünfte, Informationen und die Vorlage von Unterlagen und Berichten verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/17#abs-2 (2) Das Universitätsklinikum ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 UKVO →
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- VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21Zitiert von 11
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