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§ 17 UKVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Universitätsklinikum-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. § 101 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes findet entsprechende Anwendung. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann jederzeit, auch über Beauftragte, Auskünfte, Informationen und die Vorlage von Unterlagen und Berichten verlangen.

(2) Das Universitätsklinikum ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.