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# § 16 UKVO (Nordrhein-Westfalen) — Zusammenarbeit mit der Universität (Kooperationsvereinbarung)

Universitätsklinikum-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Universitätsklinikum und die Universität regeln das Nähere über die Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe von § 31a Absatz 1a des Hochschulgesetzes. Darin sind insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Ziele nach § 2, über das Zusammenwirken der Verwaltungen der Universität und des Universitätsklinikums sowie über den Ausgleich der Aufwendungen für Lehre, Forschung und Krankenversorgung zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.

(2) Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 oder § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Vorstands des Universitätsklinikums oder der Dekanin oder des Dekans binnen vier Wochen eine Schlichtungskommission. Der Schlichtungskommission gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats und des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums an. Entscheidungen der Schlichtungskommission werden durch einfache Stimmenmehrheit getroffen.

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Zitiervorschlag: § 16 UKVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/16

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