Bauinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 15 Millionen Euro können in öffentlich-privater Partnerschaft vorgenommen werden, wenn sie für eine Durchführung in öffentlich-privater Partnerschaft geeignet sind und dies die voraussichtlich wirtschaftlichste Lösung ist. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs gemäß § 111 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.