Gesetze / Anordnung des Unabhängigen Kontrollrates zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Personalverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt
UKRatZustAnO§ 2 Vorbehaltsklausel
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKRatZustAnO/2#abs-1 (1) Der Unabhängige Kontrollrat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach § 1 selbst auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKRatZustAnO/2#abs-2 (2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen.