Gesetze / Anordnung des Unabhängigen Kontrollrates zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Personalverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt

UKRatZustAnO

§ 2 Vorbehaltsklausel

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKRatZustAnO/2#abs-1 (1) Der Unabhängige Kontrollrat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach § 1 selbst auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKRatZustAnO/2#abs-2 (2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen.

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