Gesetze / Umweltinformationsgebührenverordnung
UIGGebV§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Stand: 10.06.2019
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 UIGGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 23.01.2025 – 5 B 24.974
- EuGH, 09.09.1999 – C-217/97Umweltrecht: Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.