Gesetze / Umweltinformationsgebührenverordnung
UIGGebV§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Stand: 10.06.2019
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Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.