Gesetze / Umweltinformationsgebührenverordnung
UIGGebV§ 3 Rücknahme von Anträgen
Stand: 10.06.2019
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Änderungsverlauf
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22.12.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3704)
BGBl. 2004 I S. 3704
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.