Gesetze / Umweltinformationsgebührenverordnung
UIGGebV§ 3 Rücknahme von Anträgen
Stand: 10.06.2019
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.