Gesetze / Umweltinformationsgebührenverordnung
UIGGebV§ 1 Gebühren und Auslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 – OVG 12 B 14.13Zitiert von 6
- EuGH, 09.09.1999 – C-217/97Umweltrecht: Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIGGebV/1#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIGGebV/1#abs-2 (2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UIGGebV/1#abs-3 (3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.