Gesetze / Umweltinformationsgebührenverordnung
UIGGebV§ 1 Gebühren und Auslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIGGebV/1#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIGGebV/1#abs-2 (2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UIGGebV/1#abs-3 (3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 UIGGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 – OVG 12 B 14.13Zitiert von 8
- EuGH, 09.09.1999 – C-217/97Umweltrecht: Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3704)
BGBl. 2004 I S. 3704
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.