Gesetze / Umweltinformationsgesetz
UIG§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.