Gesetze / UGP-RL UGP-RL Art 4 Binnenmarkt Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.