Gesetze / UGP-RL

UGP-RL

Art 4 Binnenmarkt

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.

←Art 3 →Art 5