Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG

§ 22

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/22#abs-1 (1) Über den Antrag nach § 21 Abs. 2 entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Der Bund ist am Verfahren beteiligt; Entscheidungen sind dem Bundesminister der Finanzen zu Händen der Berliner Bankaufsichtsbehörde zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/22#abs-2 (2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 21 § 23