Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz
UErgG§ 21
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/21#abs-1 (1) Wird die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat die Verwaltungsstelle des Alten Instituts dies dem Anmelder durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Berliner Bankaufsichtsbehörde und dem Neuen Institut ist eine Abschrift dieser Mitteilung zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/21#abs-2 (2) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung gerichtliche Entscheidung beantragen; hierüber ist er in der Mitteilung zu belehren.