Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz
UErgG§ 23
Stand: 10.06.2019
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.
Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz
UErgGStand: 10.06.2019
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.