Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG

§ 19

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/19#abs-1 (1) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von Uraltguthaben. Die Anerkennung bedarf ihrer Bestätigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/19#abs-2 (2) Durch die Überwachung und Bestätigung der Anerkennung wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlossen.

§ 18 § 20