Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG

§ 20

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/20#abs-1 (1) Die mit der Bestätigung versehene Anmeldung ist dem Neuen Institut, das als Anmeldestelle tätig geworden ist, zu übersenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/20#abs-2 (2) Ist die Anmeldung bei der Verwaltungsstelle des Alten Instituts eingereicht worden und hat das Alte Institut einen Antrag auf Zulassung zum Neugeschäft nicht gestellt oder ist der Antrag abgelehnt worden, so hat die Verwaltungsstelle die Anmeldung an ein vom Anmelder zu bestimmendes Neues Institut weiterzuleiten, das zur Führung des Neugeldguthabens berechtigt ist. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/20#abs-3 (3) Der Anmelder kann die Weiterleitung verlangen, solange das Alte Institut noch nicht zum Neugeschäft zugelassen ist.

§ 19 § 21