nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von Uraltguthaben. Die Anerkennung bedarf ihrer Bestätigung.

(2) Durch die Überwachung und Bestätigung der Anerkennung wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlossen.