Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG

§ 15

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/15#abs-1 (1) Die Anmeldestelle hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 oder § 5 oder § 6 in der Person desjenigen, für den die Anmeldung vorgenommen wird (Anmelder), gegeben sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/15#abs-2 (2) Die Anmeldestelle hat das Ergebnis der Prüfung auf der Anmeldung unter Angabe der Gründe zu vermerken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/15#abs-3 (3) Ist die Anmeldestelle ein Neues Institut und hält sie den Nachweis gemäß Absatz 1 für erbracht, so hat sie die Anmeldung mit den Unterlagen an die Verwaltungsstelle des Alten Instituts weiterzuleiten. Andernfalls hat sie die Anmeldung nur auf Verlangen des Anmelders weiterzuleiten.

§ 14 § 16