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# § 15 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anmeldestelle hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 oder § 5 oder § 6 in der Person desjenigen, für den die Anmeldung vorgenommen wird (Anmelder), gegeben sind.

(2) Die Anmeldestelle hat das Ergebnis der Prüfung auf der Anmeldung unter Angabe der Gründe zu vermerken.

(3) Ist die Anmeldestelle ein Neues Institut und hält sie den Nachweis gemäß Absatz 1 für erbracht, so hat sie die Anmeldung mit den Unterlagen an die Verwaltungsstelle des Alten Instituts weiterzuleiten. Andernfalls hat sie die Anmeldung nur auf Verlangen des Anmelders weiterzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 15 UErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/15

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