Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz
UErgG§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/14#abs-1 (1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht ordnungsgemäß angemeldet worden ist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/14#abs-2 (2)
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