Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 36 Widerruf und Rücknahme der Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt kann die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht mehr gegeben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.