Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite

1.
das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids und
2.
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn der Projektträger zustimmt, veröffentlicht das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite

1.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers und
2.
die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.
§ 12 § 14