Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn der Projektträger zustimmt, veröffentlicht das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.