Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/13#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite

1.
das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,
2.
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
3.
die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und
4.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/13#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.

§ 12 § 14