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# § 13 UERV — Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite

- 1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,

- 2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

- 3. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und

- 4. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.

(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.

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Zitiervorschlag: § 13 UERV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/13

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