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# § 9 UBSKMG — Wahl

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz  
Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird nach Anhörung des Betroffenenrates auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.

(2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.

(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie gestimmt hat.

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Zitiervorschlag: § 9 UBSKMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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