Gesetze / Unternehmensbasisdatenregistergesetz
UBRegG§ 9 Informationssicherheit
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/9#abs-1 (1) Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datensicherheit für den Betrieb des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und durch die Registerbehörde sowie für die Protokollierung zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/9#abs-2 (2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 festzulegen.