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§ 9 UBRegG — Informationssicherheit

Unternehmensbasisdatenregistergesetz

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 15.07.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datensicherheit für den Betrieb des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und durch die Registerbehörde sowie für die Protokollierung zu treffen.

(2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 festzulegen.