Gesetze / Unternehmensbasisdatenregistergesetz
UBRegG§ 4 Datenübermittlung an die Registerbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/4?asof=2023-12-29#abs-1 (1) Zum Zweck des Aufbaus und zur Führung des Basisregisters werden der Registerbehörde von folgenden öffentlichen Stellen folgende Daten übermittelt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/4?asof=2023-12-29#abs-2 (2) Zur Pflege des Basisregisters übermitteln die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 der Registerbehörde in den Fällen der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 die Datensätze, die geänderte Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/4?asof=2023-12-29#abs-3 (3) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters darf die Registerbehörde von der Global Legal Entity Identifier Foundation Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Nummer 9 verwenden, soweit diese bei der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeichert sind.
Änderungsverlauf
-
27.02.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2025 I Nr. 71
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 404)
BGBl. 2023 I Nr. 404
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.