Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

UBGG

§ 22 Mitteilungen und Bekanntmachungen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/22#abs-1 (1) Die Behörde teilt dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und den nicht mehr anfechtbaren Verlust der Anerkennung mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/22#abs-2 (2) Die Behörde macht die Anerkennung, die unanfechtbar gewordene Rücknahme oder den unanfechtbar gewordenen Widerruf der Anerkennung und den Verzicht auf die Anerkennung auf Kosten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Bundesanzeiger bekannt.

§ 21a § 23