Gesetze / UAG-Beleihungsverordnung
UAGBV§ 3 Beendigung der Beleihung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAGBV/3#abs-1 (1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung. Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAGBV/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich oder elektronisch verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 125 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.