Gesetze / UAG-Beleihungsverordnung

UAGBV

§ 3 Beendigung der Beleihung

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAGBV/3#abs-1 (1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung. Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAGBV/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich oder elektronisch verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.

§ 2 § 4