Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 5 Befähigung und Eignung von Schiffsführer und Besatzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jedes Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen (Schiffsführer). Der Schiffsführer muss nicht gleichzeitig der Rudergänger sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Schiffsführer ist geeignet, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Fahrzeugs besitzt. Der Schiffsführer auf einem Fahrzeug mit Antriebsmaschine muss mindestens 16 Jahre alt sein. Bei einem Minderjährigen hat sich der Erziehungsberechtigte von seiner Eignung als Schiffsführer zu überzeugen, soweit der Minderjährige nicht über die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/1 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person besetzt ist und der Rudergänger im Falle eines Fahrzeugs mit einer Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gilt die dort festgelegte Altersgrenze nicht auf Mietbooten mit Elektromotor.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Abweichend von § 7 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung ist zum Führen
ausreichend.
Änderungsverlauf
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26.11.2021 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2021 (BGBl. I 4982, 5204; 2023 I Nr. 144)
BGBl. 2021 I S. 4982
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.