Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 17 Sonderregelungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ein Fahrzeug des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei darf abweichend von § 10 Absatz 1 die gesperrten Wasserflächen befahren. Es ist von der Beachtung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Rettungseinsatz.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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