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# § 17 TspV 2013 — Sonderregelungen

Talsperrenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Fahrzeug des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei darf abweichend von § 10 Absatz 1 die gesperrten Wasserflächen befahren. Es ist von der Beachtung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Rettungseinsatz.

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Zitiervorschlag: § 17 TspV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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