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# § 14 TspV 2013 — Wasserskilaufen und Kitesurfen

Talsperrenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf den Talsperren ist das Wasserskilaufen nur in dem in § 10 Absatz 1 Nummer 4 genannten Wasserskigebiet mit einem Wasserskizugboot, das eine Befahrenserlaubnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 besitzt, gestattet. Die Erlaubnis zum Befahren muss vor der Fahrt erworben werden. Zum Einsetzen oder Auswassern eines Wasserskizugbootes ist keine Befahrenserlaubnis erforderlich.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 der Wasserskiverordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Das Wasserskigebiet darf nur aus dem Bereich Waldecker-Bucht und Sperrmauer ab See-km 33,00 linkes Ufer und See-km 28,00 rechtes Ufer angefahren werden. Die Anfahrt muss auf dem kürzesten Weg erfolgen.

(4) Die Durchfahrt im Bereich Hammerbergspitze darf durch ein anderes Fahrzeug nicht blockiert werden und ist für Wasserskizugboote freizuhalten.

Das Kitesurfen auf den Talsperren ist verboten.

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Zitiervorschlag: § 14 TspV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/14

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