Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 10 Gesperrte Wasserflächen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/10#abs-1 (1) Folgende Wasserflächen dürfen nicht befahren werden:
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 bleibt § 14 Absatz 2 unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/10#abs-2 (2) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag das Befahren einer abgegrenzten Wasserfläche zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.