Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 9 Allgemeines Verhalten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/9#abs-1 (1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat auf den Talsperren alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
zu vermeiden. Jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt ist zu verhindern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/9#abs-2 (2) Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Bei einer Radarfahrt gilt zusätzlich § 6.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein Fahrzeug ohne Radar muss anhalten, sobald es mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/9#abs-3 (3) Der Schiffsführer muss sich unter Berücksichtigung der wechselnden Wasserstände revierkundig machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/9#abs-4 (4) Der Schiffsführer und die übrigen Besatzungsmitglieder haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen von den Beschäftigten des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/9#abs-5 (5) Der Schiffsführer hat einen Unfall, an dem sein Fahrzeug beteiligt ist, insbesondere eine Beschädigung fremden Eigentums durch sein Fahrzeug oder das Sinken seines Fahrzeuges unverzüglich dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der Wasserschutzpolizei zu melden.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.