Gesetze / Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung
TreuhLÜV§ 1 Übertragung von Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhL%C3%9CV/1#abs-1 (1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, das sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhL%C3%9CV/1#abs-2 (2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 ausgenommen sind
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 TreuhLÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 15.11.2012 – 3 C 12.12Zitiert von 22
- BVerwG, 15.11.2012 – 3 C 12/12Einigung über Grundsätze der Zuordnung einer bestimmten Gruppe von VermögenswertenZitiert von 2
- VG Berlin, 17.08.2016 – 29 K 266.14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 539 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 337 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 464 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785 986)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.