Gesetze / Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung
TreuhLÜV§ 1 Übertragung von Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerwG, 15.11.2012 – 3 C 12/12Einigung über Grundsätze der Zuordnung einer bestimmten Gruppe von VermögenswertenZitiert von 17
- VG Berlin, 17.08.2016 – 29 K 266.14Zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 1 TreuhLÜV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhL%C3%9CV/1#abs-1 (1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, das sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhL%C3%9CV/1#abs-2 (2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 ausgenommen sind