# § 1 TreuhLÜV — Übertragung von Aufgaben

Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, das sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.

(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 ausgenommen sind

- 1. die Aufgaben in bezug auf das in der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333) bestimmte Vermögen, soweit dieses nicht am 31. Dezember 1994 Gewerbe-, Wohn- oder anders als durch Kleingartenanlagen Erholungszwecken dient,

- 2. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verträgen über den Verkauf von Grundstücken, die zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung noch nicht vollständig abgewickelt sind, sowie

- 3. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 1 TreuhLÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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