Gesetze / Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung
TreuhLÜV§ 2 Übertragung von Unternehmensbeteiligungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhL%C3%9CV/2#abs-1 (1) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 36064 eingetragenen Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf den Bund übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhL%C3%9CV/2#abs-2 (2) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an den in der Anlage 1 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhL%C3%9CV/2#abs-3 (3) Die Aktien und Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an den in Anlage 2 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Juli 1996 auf die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH übertragen.