§ 23a Übertragung von Vermögenswerten, Auflösung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 12.07.2001 – 4 StR 550/00Zitiert von 9
- BGH, 17.10.2003 – V ZR 91/03Zitiert von 6
- LG Hildesheim, 12.10.2023 – 25 NBs 5/23
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/23a#abs-1 (1) Die Anstalt kann ihr Vermögen im Wege der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge jeweils als Gesamtheit unter genauer Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsanteile oder Aktien sich mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden, übertragen. Der zwischen der Anstalt und dem Rechtsnachfolger zu schließende Übertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 und § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Mit der Übertragung tritt der Rechtsnachfolger in alle in Bezug auf die Vermögenswerte bestehenden Rechte und Pflichten der Anstalt ein. Für nach Satz 1 auf Einrichtungen des Bundes oder Kapitalgesellschaften übertragene Verbindlichkeiten haften der Bund und der Rechtsnachfolger unbeschadet einer abweichenden Regelung im Innenverhältnis als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/23a#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen löst die Anstalt nach vollständiger Abwicklung oder Übertragung ihres Vermögens auf. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.