§ 2 Stellung und Aufgaben der Treuhandanstalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.03.2004 – III ZR 90/03Zitiert von 4
- BGH, 10.12.2001 – II ZR 30/00Zitiert von 1
- BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95Verlangen der Sächsischen und der Thüringer Landesregierung an den Bund nach Beteiligung am Aktienkapital der Vereinigten Energiewerke (VEAG)Zitiert von 2
- BGH, 23.04.2021 – V ZR 147/19Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Beitrittsgebiet: Beachtlichkeit der Privatisierungsgrundsätze; Einholung eines Verkehrswertgutachtens für die anzukaufende FlächeZitiert von 5
- BGH, 23.04.2021 – V ZR 248/19Erwerb ehemals volkseigener landwirtschaftlicher Fläche im Beitrittsgebiet: Rechtsnormcharakter und Außenwirkung der Privatisierungsgrundsätze der BVVGZitiert von 2
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 12/17Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Rahmen der Flächenerwerbsverordnung und des Ausgleichsleistungsgesetzes: Auslösung des Wiederkaufsrechts nach Errichtung von Windkrafträdern und bei Einbeziehung der verkauften Flächen in ein Windeignungsgebiet; Wirksamkeit einer Klausel über die Beteiligung der BVVG an den Vertragsverhandlungen zwischen dem Erwerber und einem Energieanlagenbetreiber über die Aufstellung von Windkrafträdern und über die Auskehrung des überwiegenden Teils der vom Anlagenbetreiber gezahlten Entschädigung an die BVVGZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LG Hildesheim, 12.10.2023 – 25 NBs 5/23
- OLG Dresden, 01.12.2022 – 2 U 53/22 Lw
- OLG Frankfurt am Main, 30.06.2014 – 1 U 253/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TreuhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/2#abs-1 (1) Die Treuhandanstalt ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie dient der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/2#abs-2 (2) Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/2#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/2#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt nach Anhörung des oder der anderen Abwickler die Geschäftsordnung der Anstalt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/2#abs-5 (5) Auf die Treuhandanstalt sind § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bis 4, § 68 Abs. 1 und die §§ 69 und 109 entsprechend und § 111 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die Treuhandanstalt unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung auf die Treuhandanstalt für anwendbar erklären, soweit dies auf Grund der Abnahme der unternehmerischen Aufgaben der Treuhandanstalt geboten ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/2#abs-6 (6) Die Treuhandanstalt hat die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes zu fördern, indem sie insbesondere auf die Entwicklung sanierungsfähiger Betriebe zu wettbewerbsfähigen Unternehmen und deren Privatisierung Einfluß nimmt. Sie wirkt darauf hin, daß sich durch zweckmäßige Entflechtung von Unternehmensstrukturen marktfähige Unternehmen herausbilden und eine effiziente Wirtschaftsstruktur entsteht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/2#abs-7 (7) Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder wirken im Rahmen der Finanzverantwortung des Bundes an der Erfüllung der Aufgaben der Treuhandanstalt mit. Die näheren Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/2#abs-8 (8) Der Sitz der Treuhandanstalt ist Berlin.