Gesetze / Treuhandgesetz

TreuhG

§ 12

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/12#abs-1 (1) Die aus den Kombinaten entstandenen Aktiengesellschaften werden Inhaber der Geschäftsanteile der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die den Kombinaten vor dem 1. Juli 1990 unterstellt waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/12#abs-2 (2) Eine Aktiengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 hat ihre Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Treuhandanstalt gegen angemessenes Entgelt anzubieten, wenn die Geschäftsleitung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dies verlangt.

§ 11 § 13