Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG

§ 9 Emissionshandelsregister

Stand: 13.04.2025

Bund108 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/9#abs-1 (1) Berechtigungen und Emissionszertifikate werden in einem Emissionshandelsregister nach Artikel 19 der EU-Emissionshandelsrichtlinie gehalten und übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/9#abs-2 (2) Soweit für jemanden eine Berechtigung oder ein Emissionszertifikat in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.

§ 8 § 10